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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese
Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber
Endverbrauchern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir
ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese
Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte
mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter
Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung
als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese
innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in
Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller
überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen
etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es
sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers
nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese
Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden. Hieraus ergeht auch
die Sorgfältige schonende und der Verschwiegenheit unterlegene
Behandlung der an uns übermittelten Zeichnungen, Modellen,
Notizen, wenn auch nur Fernmündlich oder zur Niederschrift
überlassen.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts
Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise
ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer
in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und für den
Transport werden gesondert ausgewiesen jedoch in einem Betag in
Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des
Kaufpreises hat auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der
Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer
Vereinbarung zulässig.
(2.1) Wie im Baugewerbe üblich erfolgt die Zahlung des
Kaufpreises meist per Banküberweisung und Übermittlung des
Kreditvertrages.
(3) Sofern nichts
anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10
Tagen nach Bestellung zu zahlen Verzugszinsen werden in Höhe
von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz p.a.
berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten. Dies gilt auch bei Annahmeverzug etwaiger
Nachlieferungen!
(4) Angemessene
Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und
Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach
Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht
das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von
uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der
Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen.
(z.B. Stellplatzgebühren, Übernachtugskosten des/der Lieferanten)
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften im Fall
des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen
einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des
Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 8 % des
Lieferwertes.
(4) Weitere
gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines
Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
(1)Wird die Ware auf
Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der
Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des
Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom
Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(2) Eine Frachtversicherung, zusätzlich zu der, der Liefernden
Spedition wird empfohlen!
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns
das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies
gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns
nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt,
die Kaufsache zurückzuholen gzw. anderweitig zu veräußern, wenn
der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist
verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Kaufsache pfleglichst zu behandeln.
Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Sturmschäden, Eibruch,- Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat
der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der
gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen
Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist
zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus
der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller
schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten
Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese
Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und
Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall
setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der
Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird,
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen
bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe
gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der
Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung
unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch
solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten
uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
(1)
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich
Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind
gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Ware,
verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, maximal
jedoch 3 Monate nach Lieferung, geltend zu machen, andernfalls
gilt die Ware als genehmigt.
(2) Mängelansprüche
werden von uns angenommen, jedoch nur an den Holzhaushersteller
weitergeleitet. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit
das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a
Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung
einzuholen.
(3) Sollte trotz aller
aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel
aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag,
so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge
an den Hersteller weiterleiten oder Ersatzware durch den
Hersteller in Rücksprache mit diesem liefern lassen. Es ist dem
Hersteller stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu geben.
(4) Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der
Besteller nicht verlangen.
(5) Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des
Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an
einen anderen Ort als die Baustelle des Bestellers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7)
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur
insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt
ferner Absatz 6 entsprechend.
(8) Weitergehende oder
andere als die hier in § 9 geregelten Ansprüche des Bestellers
gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind
ausgeschlossen.
(9) Im Falle des
arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB richten
sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den
gesetzlichen Bestimmungen des Herstellers.
§ 10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und
die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag ist 94315 Straubing.
(3) Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche
Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder
eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. (= Salvatorische Klausel)
Darüber hinaus gelten für alle Vertriebspartner zusätzliche, aus
dem Jeweiligen Vertrag zu entnehmende AGB.
Straubing den,
23.02.2004
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